Mitschuld beim Fahren ohne Helm
Mitschuld bei Fahren ohne Helm
Das Radfahren ohne Helm kann rechtliche Konsequenzen haben. Wenn sich Radler bei einem Unfall mit anderen Verkehrsteilnehmern am Kopf verletzen, tragen sie möglicherweise eine Mitschuld. Ein neues Urteil fordert zum Tragen eines Helmes auf.
Es besteht zwar keine Helmpflicht, trotzdem können Radfahrer ohne Helm bei einem Unfall zur Verantwortung gezogen werden. Eine neues Urteil besagt: Wer ohne Helm fährt und sich aufgrund eines anderen Verkehrsteilnehmers bei einem Sturz am Kopf verletzt, dem kann im Falle eines Verfahrens eine Mitschuld zugesprochen werden. Das gilt selbst dann, wenn der andere Unfallbeteiligte einen offensichtlichen Fehler gemacht hat.
Verschulden gegen sich selbst
Das Oberlandesgericht in Schleswig-Holstein hat entschieden, dass Radfahrer, die sich aufgrund eines fehlenden Helmes eine Kopfverletzung zuziehen, ein Verschulden gegen sich selbst tragen. Entscheidend ist im jeweiligen Fall, ob sich der Radfahrer mit Helm keine oder weniger Verletzungen am Kopf zugezogen hätte. Es bestehen nach Angaben der Richter oftmals keine Zweifel daran, dass ein Helm vor Kopfverletzungen schützt. Das Gericht betont, dass Radler im täglichen Straßenverkehr einem besonderen Verletzungsrisiko ausgesetzt sind. Zudem sei ein Helm wirtschaftlich zumutbar.
Anlass für das Urteil war ein Fall einer Radfahrerin, die ohne Helm an einem am Straßenrand parkenden Auto vorbeifuhr. Sie stürzte wegen einer sich öffnenden Fahrertür und erlitt eine schwere Schädel-Hirn-Verletzung.
Sie forderte, dass die Autofahrerin alle aus dem Unfall entstandenen Schäden ersetzt und Schmerzensgeld zahlt. Die Fahrzeughalterin und ihre Kfz-Haftpflichtversicherung argumentierten, dass die Radfahrerin eine Mitschuld an den Verletzungen treffe, weil sie keinen Helm getragen habe. Dem schlossen sich die Richter am Oberlandesgericht an; die Radfahrerin habe damit Schutzmaßnahmen zu ihrer eigenen Sicherheit unterlassen. Der Radfahrerin wurde eine Mitschuld von 20 Prozent zugeschrieben.
Aktenzeichen: Urteil vom 5. Juni 2013; Az. 7 U 11/12
Quelle und Bearbeiter: Süddeutsche.de/dpa/rebr/dgr