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Geben Sie es ruhig zu,
sie
gehören auch zu dehnen die denken "Wird schon nichts passieren", wenn sie auf
dem Rad unterwegs sind. Doch es passiert was - und zwar häufiger als uns lieb
ist.
Mehr als 70.000 Radfahrer verunglückten laut Statistischem Bundesamt im Jahr
2001 im Straßenverkehr, drei Viertel von ihnen kollidierten mit einem Auto –
wobei in 61 Prozent dieser Fälle der Autofahrer der Hauptschuldige war. 6,1
Prozent der Unfälle passierten zwischen Radfahrern und Fußgängern, wobei hier
meistens (63 Prozent) die Radler die Hauptschuld trugen. Die Dunkelziffern
dürften allerdings noch weit größer sein, da Radunfälle der Polizei oft nicht
gemeldet werden, so dass sie in der Statistik gar nicht auftauchen. Zwar kann
man als Radfahrer mithelfen, Unfälle zu vermeiden: Eine defensive Fahrweise
schont auch Fußgänger und auffällige, helle Kleidung schützt besser vor
unachtsamen Autofahrern. Schließlich ist die häufigste Unfallursache, dass
Autofahrer Radler übersehen oder ihre Geschwindigkeit unterschätzen. Auch die
Unfallfolgen lassen sich mildern: Ein Helm rettet zum Beispiel nicht nur oft
genug das Leben des Radfahrers, er bewahrt ihn manchmal sogar davor, vom Richter
eine Mitschuld aufgebrummt zu bekommen, obwohl er den Unfall selbst nicht
verursacht hat. Grundsätzlich hat ein Geschädigter nach einem nicht selbst
verschuldeten Unfall das Recht, wieder so gestellt zu werden wie vorher. Da der
Unfall nicht rückgängig zu machen ist, müssen der Verursacher oder dessen
Versicherung den Schaden mit Geld regulieren. Sind beide Parteien schuld, wird
die Schadenregulierung je nach Schuldanteil aufgeteilt. Jeder Geschädigte hat
dabei die Pflicht, den Schaden zu belegen. Bei materiellen Schäden helfen dabei
Radhändler und Sachverständige, bei physischen Schäden der Arzt. Es lohnt sich
also, vorher zu wissen, was man im Fall des Falles tun muss– auch wenn wir Ihnen
wünschen, dass Sie dieses Wissen niemals einsetzen müssen. Also: Lesen Sie
unsere Tipps. Danach können Sie ruhig alle Statistiken vergessen und wieder
unbeschwert Rad fahren.
AM UNFALLORT: Erste
Hilfe und Dokumentation
• Unfallstelle sichern
• Rettungsdienst und Polizei alarmieren
• Verletzte versorgen, Erste Hilfe leisten
• Personalien von Zeugen aufschreiben
• Bei schweren Unfällen Lage von Fahrzeugen, Teilen oder Kleidung nicht
verändern, bis die Polizei eintrifft
• Bei Verletzungen Strafantrag stellen
• Bei leichten Unfällen hauptsächlich mit Sachschäden Unfallstelle erst räumen,
wenn die Lage der Fahrzeuge und Bremsspuren etc. angezeichnet wurden. Falls
möglich, Fotos machen
• Kennzeichen der beteiligten Fahrzeuge, Personalien der Fahrer sowie
Versicherung und Policennummer des Unfallgegners notieren
• Skizze des Unfallortes mit Fahrtrichtungen, Lage der Fahrzeuge,
Verkehrszeichen und Fahrbahnmarkierungen anfertigen
• Fahrbahnbeschaffenheit, Wetterlage und Uhrzeit festhalten. Unfallhergang in
Stichworten notieren. Lassen Sie den Gegner unterschreiben
ZUHAUSE: Hilfe von Experten
• Vom Arzt untersuchen lassen, auch bei kleinen Verletzungen
• Fahrrad nicht verändern, sondern für Kostenvoranschlag zum Radhändler bringen
• Unfallgegner und dessen Versicherung anschreiben und die Schäden bzw. die
Kosten zur Instandsetzung und weitere Kosten (z.B. Busfahrten zum Arzt, Fahrt
zum Radhändler) beziffern. Legen Sie Kopien von allen Dokumenten bei
• Melden Sie den Unfall Ihrer eigenen Versicherung, sonst kann diese den Schaden
ablehnen, wenn Sie eine Teilschuld trifft
• Bei Verletzungen, aber auch bei größeren Sachschäden oder wenn Versicherung
und/oder Unfallgegner nicht kooperativ sind, Rechtsanwalt (Schwerpunkt
Verkehrsrecht!) und Sachverständigen beauftragen
• Wenn die Schäden gering sind und das Rad repariert werden kann, die
beschädigten Teile aufbewahren, bis der Fall abgeschlossen ist
• Adressen von Anwälten, die sich auf Fahrradunfälle spezialisiert haben, gibt
es unter anderem beim Allgemeinen Deutschen Fahrrad Club, Telefon 0421/346290
• Über den Zentralruf der Autoversicherer bekommt man die Adresse der
gegnerischen Versicherung: Telefon 0180/25026
Wie kann Ihnen Ihr Händler helfen?
Händler helfen, wenn keine Kaufbelege mehr für die beschädigten Teile existieren
und/oder der Wert des Rades schwer einzuschätzen ist, weil es zum Beispiel stark
umgebaut wurde. Der Händler erstellt ein Gutachten über den Wert des Rades und
bespricht, wenn nötig alles mit dem Sachverständigen der Versicherung, wobei der
Wert bei Rädern wesentlich komplizierter festzulegen ist als bei Autos. Daher
beschleunigt ein solches Gutachten die Abwicklung deutlich. Es listet Schäden
auf und kalkuliert Reparaturkosten. Erreichen oder übersteigen diese den Wert
des Rades, ist eine Reparatur unwirtschaftlich; das ist meist der Fall, wenn der
Rahmen beschädigt ist. Dem Geschädigten steht dann der komplette
Wiederbeschaffungswert zu; vorausgesetzt, er überlässt das beschädigte Rad einem
Restwertaufkäufer oder übergiebt es der Versicherung. Behält er sein Unfallrad,
wird der ermittelte Restwert abgezogen. In seltenen Fällen kann ein Rad
repariert werden, auch wenn die Kosten ein Drittel höher liegen als dessen Wert
beträgt. Dann muss es sich allerdings wirklich um ein Rad handeln, das nicht
durch ein vergleichbares zu ersetzen ist.
Was die Versicherung übernimmt
Materielle Schäden:
Die Versicherung zahlt die Reparatur oder den Zeitwert des Rades (den Neuwert
erhält man nur bis wenige Wochen nach Kauf!). Dazu benötigt die Versicherung zu
den Kopien der Kaufbelege (gilt auch für Schäden an Kleidung, Gepäck oder
Pulsuhr) einen Kostenvoranschlag des Radhändlers oder ein
Sachverständigen-Gutachten.
Physische Schäden:
Ob eine Forderung nach Schmerzensgeld angemessen ist, klärt man am besten vorher
mit dem Anwalt.
Gutachter:
Übernimmt die Versicherung, wenn die Bagatellschadensgrenze überschritten ist
(etwa 500 bis 700 Euro) oder wenn der Schaden am Rad nicht ohne sachverständige
Beurteilung herauszufinden ist. Das ist bei Carbonrahmen der Fall, die äußerlich
unversehrt scheinen können, aber im Inneren möglicherweise Risse in der
Faserstruktur haben und damit bruchgefährdet sind. Die Prüfung von Carbonrahmen
muss die Versicherung daher immer übernehmen. Am besten lässt man sich die
Kostenübernahme vorher bestätigen.
Rechtsanwalt:
Ist man nicht Schuld am Unfall, muss die Versicherung die Anwaltskosten
übernehmen. Ist die rechtliche Situation unklar, übernimmt meist die
Rechtsschutzversicherung das Honorar, sofern man eine hat. Doch Achtung: Der
Geschädigte unterliegt der sogenannten Schadenminderungspflicht.
Nutzungsausfall:
Kann der Radfahrer nachweisen, dass er sein Fahrrad tatsächlich braucht, steht
ihm ein so genannter Nutzungsausfall zu, der sich am Mietpreis für ein
vergleichbares Rad orientiert (bisherige Tagessätze von 5 bis 10 Euro). Auch
wenn nicht jede Versicherung jeden Nachweis akzeptiert – einen Versuch ist es
wert. Damit die Ausfallzeit nicht zu lange wird, sollte man Bagatellschäden
schnell reparieren lassen, die beschädigten Teile aber aufbewahren. Klären Sie
dies auch vorher mit Ihrer Versicherung.
Verdienstausfall:
Kann bei Selbstständigen bezahlt werden – der Rechtsanwalt informiert, ob
Aussicht auf Verdienstausfall besteht.
Sonstiges:
Kosten für öffentliche Verkehrsmittel, Taxi oder Fahrten mit dem eigenen Auto
zum Arzt oder Radhändler übernimmt die Versicherung, wenn man Belege einreichen
kann. Dazu kann man immer eine Kostenpauschale von 25 Euro.
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